Fischereischein in Nordrhein-Westfalen
Der Fischereischein wird
a) für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder
b) für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre
nach einem bestimmten Muster erteilt.
Die Gültigkeit des Fischereischeins kann erneuert werden.
Die Erneuerung der Gültigkeit steht der Erteilung des
Fischereischeins gleich.
Neben den o.g. Fischereischeinen gibt es für Jugendliche die Möglichkeit, einen Jugendfischereischein zu erhalten.
Jugendliche, die das
zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet
haben, darf der Fischereischein nur als
Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben
die Fischerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr
vollendet.
Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der
Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines
Fischereischeines.
In Kürze wird zur Ablösung einer bisherigen Erlassregelung in Nordrhein-Westfalen der Sonderfischereischein eingeführt. Der Sonderfischereischein ermöglicht Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, das Angeln im Beisein eines Fischereischeininhabers.
Nach der Verwaltungsgebührenordnung NRW wird folgende Gebühr für den Fischereischein erhoben:
Erteilung eines
Jahresfischereischeins
Gebühr: Euro 8 Fischereiabgabe: 8 Euro
Erteilung eines
Fünfjahresfischereischeins
Gebühr: Euro 24 Fischereiabgabe: 24
Euro
Erteilung eines
Jugendfischereischeins
Gebühr: Euro 4 Fischereiabgabe: 4 Euro
Nach dem Landesfischereigesetz wird mit der Gebühr für den Fischereischein eine Fischereiabgabe in gleicher Höhe erhoben, die dem Land zufließt, und nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen zur Förderung der Fischerei zu verwenden ist.